schliessung, welche so gut wie nur ihren eigenen Liegenschaften dient, in einer nicht zu rechtfertigenden Weise privilegiert würde. (...) 8.1. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts beschränkt sich die Wirkung des Rechtsmittels grundsätzlich auf den Beschwerdeführenden. Das Gericht legt daher in der Regel direkt den von diesem neu zu entrichtenden Beitrag fest.