Die beiden Methoden dürfen jedenfalls nicht zu wesentlich unterschiedlichen Ergebnissen führen (vgl. AGVE 1985 S. 170 f.). Dabei ist nicht zwingend, dass der bundesrechtlich vorgegebene maximale Anteil (...) das Interesse des Gemeinwesens am Zugang zu ihren öffentlichen Liegenschaften mitumfassen muss (so aber BDE vom 17. April 1997 i.S. K.B. und Mitbeteiligte vs. Gemeinde B., Erw. 5c), da sonst eine Gemeinde bei einer Er- 460 Schätzungskommission nach Baugesetz 2001