(...) 6.1.3.1. Die Berücksichtigung des Interesses einer Gemeinde am Zugang zu einer Liegenschaft in ihrem Verwaltungsvermögen mit deren Einreihung unter das öffentliche Interesse an der Benutzung der betreffenden Strasse (Gemeindeanteil) ist zulässig und bringt mit sich, dass die betreffende Liegenschaft nicht mehr in den Beitragsplan miteinzubeziehen ist (vgl. Erw. 6.1.1.).