Wird das Interesse am Zugang zu öffentlichen Anlagen - in zulässiger, wenn auch der Transparenz nicht unbedingt dienlicher Weise (vgl. nachfolgende Erw. 6.1.3.1.) - unter die öffentlichen Interessen an der Benutzung der betreffenden Strasse eingereiht und der jeweilige Gemeindeanteil entsprechend festgelegt, so sind die Grundstücke im Verwaltungsvermögen der Gemeinde konsequenterweise nicht mehr in den Beitragsplan einzubeziehen. Andernfalls hat die Gemeinde für ein und dasselbe Interesse an der Strassenerschliessung doppelt einzustehen (vgl. AGVE 1985 S. 171). (...) 6.1.3.1.