lässt. Für die Bestimmung dieses Allgemeinvorteils ist vielmehr darauf abzustellen, in welchem Ausmass eine über den Kreis der einbezogenen Grundstücke hinausgehende, weitere Öffentlichkeit an der Benützung der fraglichen Strasse interessiert ist, weil diese etwa auch dem Durchgangsverkehr dient, andere Strassen entlastet oder Zugang zu öffentlichen Anlagen bietet (vgl. BDE vom 24. Februar 1997 i.S. EG S. vs. Gemeinde N., Erw. 5.1. mit Hinweisen auf AGVE 1985 S. 169 ff. und 1988 S. 185). Wird das Interesse am Zugang zu öffentlichen Anlagen - in zulässiger, wenn auch der Transparenz nicht unbedingt dienlicher Weise (vgl. nachfolgende Erw.