(...) 6.1.1. Für die Feststellung des Beitrags der Gesamtheit der Abgabepflichtigen im Verhältnis zum Anteil des Gemeinwesens (der Allgemeinheit) ist massgebend das Verhältnis zwischen dem der Gesamtheit der erfassten Grundeigentümer erwachsenen Vorteil und dem Nutzen der Allgemeinheit an der öffentlichen Einrichtung. Je grösser jener ist, umso grösser ist der Anteil der Eigentümerbeteiligung (Alexander Ruch, Die Bedeutung des Sondervorteils im Recht der Erschliessungsbeiträge, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1996 S. 539).