Das Strassenbauprojekt beinhaltet somit eine eigentliche Neuerstellung. Ob es sich beim Ausbau aber um eine "Erstellung" oder eine "Änderung" im Sinne von § 34 Abs. 1 BauG handelt, kann letztlich offen bleiben, da beides - und in der Gemeinde L. sogar die "Erneuerung" (vgl. Erw. ...) - beitragsauslösend ist. Das Strassenprojekt beseitigt den bisher mangelhaften erschliessungstechnischen Zustand, was den Grundstücken an der Schulstrasse zweifellos wirtschaftliche Sondervorteile im Sinne von § 34 Abs. 1 BauG verschafft (...). Mithin wurde die Liegenschaft der Beschwerdeführer mit Recht zu Beitragsleistungen herangezogen. (...) 6.1.1.