lichen Zustands umfasst, setzen notwendigerweise voraus, dass etwas überhaupt und auch bereits in genügender Weise vorhanden war (BDE vom 17. April 1997 i.S. K.B. und Mitbeteiligte vs. Gemeinde B., Erw. 5a). Wie gerade dargelegt, wird die Schulstrasse jedoch erst mit dem strittigen Strassenbauprojekt zu einer den erschliessungsrechtlichen Anforderungen genügenden Strasse ausgebaut. Die Strasse war vorher nicht genügend breit befahrbar, wies noch keinen frostsicheren Koffer und noch keinen Hartbelag auf und war ausserdem nicht in genügender Weise entwässert und beleuchtet (Erw. 5.3.2.1. - 5.3.2.3.). Das Strassenbauprojekt beinhaltet somit eine eigentliche Neuerstellung.