Würden die Abschlüsse wie bis anhin fehlen, hätten die Privaten das von der öffentlichen Strasse abfliessende Wasser aufzunehmen (vgl. § 110 Abs. 2 BauG). Die Randabschlüsse sorgen dafür, dass sich nach Niederschlägen keine Wasserlachen bilden, welche - insbesondere bei Vereisung im Winter - die Sicherheit der Strassenbenützer gefährden und die Benutzbarkeit der Strasse in wesentlichem Masse einschränken.