Die bisher fehlenden Randabschlüsse (...) haben namentlich die Funktion, das Oberflächenwasser der Fahrbahn schnell den Einlaufschächten zuzuführen und gleichzeitig zu verhindern, dass es auf Seitenräume und anliegende Privatgrundstücke abfliesst. Die neue Strassentwässerung bewirkt für die anstossenden Grundstücke eine wesentliche Entlastung. Würden die Abschlüsse wie bis anhin fehlen, hätten die Privaten das von der öffentlichen Strasse abfliessende Wasser aufzunehmen (vgl. § 110 Abs. 2 BauG).