5.3.). 5.3.2.2. Eine öffentliche Strasse muss, um den Erschliessungsanforderungen gerecht zu werden, aber nicht nur eine genügende Breite aufweisen, sondern hat insbesondere auch hinsichtlich des Unterbaus und des Belags sowie der Sicherheit zu genügen (vgl. den Entscheid des Baudepartements [BDE] vom 20. März 1992 i.S. M. und B.M. vs. Gemeinde U., Erw. 5.2.2. mit Hinweisen auf AGVE 1976 S. 227 f.). Die frühere Schulstrasse hat auch diesen Anforderungen in keiner Weise entsprochen.