Dieser Zustand der Schulstrasse mag als behelfsmässige Erschliessung für einige wenige überbaute Grundstücke genügt haben. Letztlich ist aber nur die Frage relevant, ob das ganze Gebiet, worin die einzelne Parzelle liegt, als genügend im Sinne von § 32 BauG erschlossen gelten kann (vgl. AGVE 1990, S. 182 mit Verweisen), was vorliegend klar zu verneinen ist. 5.3.2.1. Für die nötige Breite einer Strasse wird auf das sogenannte Lichtraumprofil der Strasse abgestellt, welches sich ergibt aus den Grundabmessungen der Verkehrsteilnehmer (wie Fussgänger, Zweiradfahrer, Personenwagen oder Lastwagen), den Bewegungsspielräumen sowie den Sicherheitszuschlägen (vgl. VSS-