Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, N 3 zu § 36 aBauG). 5.3.1. Wie die Gemeinde unwidersprochen ausgeführt hat (...) und sich an der Verhandlung aufgrund vorgelegter Fotografien und der Angaben des Projektverantwortlichen bestätigte (...), hat es sich bei der Schulstrasse im Zustand vor Ausführung des Strassenprojekts um einen bloss oberflächengeteerten Feldweg gehandelt. Dieser Zustand der Schulstrasse mag als behelfsmässige Erschliessung für einige wenige überbaute Grundstücke genügt haben.