5.3.3.). - Berücksichtigung des Gemeindeanteils. Wird das Interesse am Zugang zu öffentlichen Anlagen unter die öffentlichen Interessen an der Benutzung der betreffenden Strasse eingereiht und der jeweilige Gemeindeanteil entsprechend festgelegt, so sind die Grundstücke im Verwaltungsvermögen der Gemeinde nicht mehr in den Beitragsplan einzubeziehen (Erw. 6.1.1.). Kontrollrechnung (Erw. 6.1.3.1.). - Das Rechtsmittel wirkt grundsätzlich nur für den Beschwerdeführer. Die Schätzungskommission legt in der Regel den neuen Beitrag selber fest;