3.3. Vorliegend ist unstrittig, dass der Wasserzähler korrekt abgelesen wurde (...). Damit hat die Beschwerdegegnerin grundsätzlich den Hauptbeweis erbracht (vgl. Erw. 3.1.). Die Beschwerdeführerin behauptet nun aber, die Wasseruhr habe einen Funktionsfehler aufgewiesen; nur darauf sei der hohe Zählerstand zurückzuführen. Damit tritt sie zum Gegenbeweis an (Erw. 3.1.). Im Folgenden ist zu prüfen, ob sie ihn erbringen kann. (In concreto wurde der Gegenbeweis erbracht). (...) 454 Schätzungskommission nach Baugesetz 2001