Schliesslich kann die Höhe des für die Leistung zu bezahlenden Preises im Hinblick auf das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip streitig sein. Im Rahmen der durch die Gemeinde im Streitfall allenfalls vorgenommenen Untersuchungen des Wasserzählers kann sich zusätzlich die Frage stellen, ob die dadurch entstehenden Kosten dem Bezüger auferlegt werden können. Soweit dies beabsichtigt wird, bedarf es dafür einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, da die Untersuchung grundsätzlich im Interesse der Gemeinde als bezüglich der Wasserlieferung beweispflichtiger Partei (vgl. dazu Erw. 3.3.) vorgenommen wird. 2001 Erschliessungsabgaben 453