Auf welchem Betrag die MWSt zu erheben ist, wird demgegenüber ausschliesslich durch das Bundesrecht festgelegt. Danach wird die MWSt unter anderem auf der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen erhoben (Art. 5 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20] vom 2. September 1999). Unter den Begriff der Dienstleistung wird jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist, subsumiert (Art. 7 Abs. 1 MWStG). Ob die Anschlussgebühr als