Soweit von dieser Gebühr bereits früher geleistete Beträge abgezogen werden können, wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Einkauf in die Kanalisation grundsätzlich bereits stattgefunden hat, und eine Doppelbelastung - auch im Hinblick auf die Rechtsgleichheit - vermieden werden soll. Die "kann"-Regel gemäss § 52 Abs. 2 AR erteilt dem Gemeinderat lediglich einen Ermessensspielraum bezüglich der Frage, ob bereits geleistete Anschlussgebühren an die nun zu entrichtende Gebühr anzurechnen sind. Auf welchem Betrag die MWSt zu erheben ist, wird demgegenüber ausschliesslich durch das Bundesrecht festgelegt.