5.2.7.6. Die Entrichtung von Anschlussgebühren stellt ein Entgelt für den Einkauf in ein funktionierendes Abwassersystem dar. Grundsätzlich unterliegt bei erstmaligem Anschluss die gesamte Gebühr der MWSt, bei Erweiterungen die für die neue Fläche zu bezahlende Abgabe. Gewisse AR - wie dasjenige der Beschwerdegegnerin - sehen vor, dass bei Um- und Neubauten auf bereits bestehenden Gebäudeplätzen eine Anschlussgebühr nicht nur auf der erweiterten Fläche erhoben wird, sondern wie bei erstmaligem Anschluss auf der gesamten (für die Bemessung relevanten) Fläche.