Damit ein Raum nicht anzurechnen ist, muss er also mindestens mittelbar einem zum Wohnen benutzten oder hierfür verwendbaren Raum dienen. Insbesondere Sauna, Solarium und Bastelraum setzen für ihre funktionsgerechte Benutzung die Anwesenheit von Personen voraus (VGE 1986/333, vorzitiert, Erw. II/1c), und haben damit keine mittelbar oder unmittelbar dienende Funktion. Ebenso fallen Arbeits- und Bastelräume sowie Spielzimmer gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter die dem Wohnen dienenden Räume (Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 1987 S. 367 Erw. 7b mit Hinweis auf die unveröffentlichte Bundesgerichtsrechtsprechung).