3.4.2.2. Keller-, Heiz-, Maschinenräume, Garagen und so weiter sind nicht in jedem Fall von der Anrechnung ausgenommen. Das Privileg der Nichtanrechnung besteht nur, wenn und soweit es sich bei den nicht dem Wohnen dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen um Räume handelt, die zu den Haupträumen in einem angemessenen Zusammenhang stehen, mithin mit diesen durch ihre Funktion quantitativ, qualitativ und örtlich hinreichend verbunden sind (AGVE 1985 S. 309). Damit ein Raum nicht anzurechnen ist, muss er also mindestens mittelbar einem zum Wohnen benutzten oder hierfür verwendbaren Raum dienen.