3.4.2.1. Nicht in die Berechnung der Bruttogeschossfläche einzubeziehen sind Räume, die nicht unmittelbar der für die betreffende Zone vorgesehenen Wohnnutzung dienen, sondern gleichsam unabhängig von der Anwesenheit irgendwelcher Personen oder der Ausübung der betreffenden Hauptnutzung einen primär infrastrukturellen Sachzweck erfüllen und insofern die Hauptnutzung bloss im Sinne einer Hilfsfunktion ergänzen (AGVE 1985 S. 308; VGE 1986/333 vom 14. April 1987 in Sachen G. gegen Entscheid des Baudepartements, Erw. II/1c m.w.H.). 3.4.2.2. Keller-, Heiz-, Maschinenräume, Garagen und so weiter sind nicht in jedem Fall von der Anrechnung ausgenommen.