1993.0225.25.10.04 vom 28. Februar 1994 in Sachen B., Erw. 4). In einem Entscheid aus dem Jahr 1995 qualifizierte das Baudepartement einen Bastelraum als mit geringem Aufwand als Wohnfläche einrichtbar, da er von seiner Lage, Konzeption und Ausbau her als Wohnraum prädestiniert war, obwohl er zum damaligen Zeitpunkt als Lager- und Veloabstellraum sowie zum Überwintern der Geranien diente und über keine Heizung verfügte (zwar bestanden Heizungsrohre, doch war kein Radiator montiert; BDE 1993.0260.25.10.05 vom 29. Mai 1995 in Sachen Ö. betreffend Anschlussgebühren, Erw. 4.4.). 2001 Erschliessungsabgaben 463