In AGVE 1979 S. 248 hielt das Verwaltungsgericht fest, wesentlich gegen eine eigentliche Wohnnutzung spreche, dass die vorgesehene Raumheizung nicht für Wohnzwecke ausreiche, sondern den Abstellraum nur temperiere. Das Verwaltungsgericht bezog in AGVE 1973 S. 236 f. einen bei Projekteingabe als Bastelraum bezeichneten, dann aber aus Gründen der Einhaltung der Ausnützungsziffer in Abstell- und Geräteraum umbenannten Raum in die Ausnützungszifferberechnung ein, da er nur zu einem geringen Teil unter Terrain lag, über einen guten Zugang vom Vorplatz des Hauseingangs her verfügte, über ein grosses Fenster sehr gut belichtet wurde und gegen Westen ausge-