chen, Ausrichtung nach Süd-Osten, Innenausbau mit Bodenheizung, Bodenbelag und elektrischen Installationen) als offenkundig zum Wohnen geeignet. In AGVE 1979 S. 248 hielt das Verwaltungsgericht fest, wesentlich gegen eine eigentliche Wohnnutzung spreche, dass die vorgesehene Raumheizung nicht für Wohnzwecke ausreiche, sondern den Abstellraum nur temperiere.