So wird eine Gutheissung von weniger als 10 % im Zivilprozess regelmässig einem vollständigen Unterliegen gleichgesetzt (…). Die 10-Prozent-Regel hat auch vor der Schätzungskommission zu gelten, d.h. ein minimales Obsiegen von unter 10 % des Streitwerts ist für die Kostenverteilung unbeachtlich (vgl. auch Entscheid