Die fehlende Gewinnabsicht bzw. die von der Gemeinde prognostizierte fehlende Wirtschaftlichkeit der Anlage, lässt die Abgabepflicht nicht entfallen. Auch ein Privater kann sich in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit nicht auf die mangelnde Gewinnabsicht bzw. die ungenügende Rentabilität 432 Schätzungskommission nach Baugesetz 2005 berufen und damit eine Ausnahme von der Mehrwertabschöpfung erwirken (so auch im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer Art. 21 Abs. 1 MWSTG). 2005 Verwaltungsrechtspflege 433 V. Verwaltungsrechtspflege