Unbehelflich ist daher das Argument der Gemeinde, dass sich in ihrem Fall kein privater Investor finden liess (…). Auch aus diesem Grund ist eine Mehrwertabschöpfung nach § 8 Abs. 1 AWaG zu Lasten der Gemeinde zu bejahen. An dieser Schlussfolgerung mag auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass es sich nur um eine unterirdisch nutzbare Fläche für eine nichtökonomische Infrastrukturbaute der öffentlichen Hand handle (…), nichts zu ändern. Die fehlende Gewinnabsicht bzw. die von der Gemeinde prognostizierte fehlende Wirtschaftlichkeit der Anlage, lässt die Abgabepflicht nicht entfallen.