Auch bei der Erhebung der Mehrwertsteuer wird nicht danach differenziert, ob städtische oder ländliche Verhältnisse vorliegen bzw. danach, ob sich im Einzelfall überhaupt ein privater Investor finden lässt. Eine solche Unterscheidung würde zu zahlreichen Abgrenzungsproblemen führen und nicht nur im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer, sondern auch bei der Rodungsabgabe zu einer (im Gesetz nicht vorgesehenen) rechtsungleichen Behandlung der Gemeinwesen führen. Unbehelflich ist daher das Argument der Gemeinde, dass sich in ihrem Fall kein privater Investor finden liess (…).