In Beachtung der Wettbewerbsneutralität ist davon auszugehen, dass es sich bei der Bereitstellung von Parkierungsmöglichkeiten in einem Parkhaus zwar um eine öffentliche Aufgabe handeln kann, diese aber auch von Privaten erbracht wird, weshalb sich eine rechtsgleiche Behandlung privater und öffentlich-rechtli- cher Anbieter rechtfertigt. Auch bei der Erhebung der Mehrwertsteuer wird nicht danach differenziert, ob städtische oder ländliche Verhältnisse vorliegen bzw. danach, ob sich im Einzelfall überhaupt ein privater Investor finden lässt.