(…) 4.2.6. Aus der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung folgt, dass ein Parkhaus mit 195 Parkplätzen, wie es die Beschwerdeführerin verwirklicht hat (…), für Einnahmen mehrwertsteuerpflichtig ist. In Beachtung der Wettbewerbsneutralität ist davon auszugehen, dass es sich bei der Bereitstellung von Parkierungsmöglichkeiten in einem Parkhaus zwar um eine öffentliche Aufgabe handeln kann, diese aber auch von Privaten erbracht wird, weshalb sich eine rechtsgleiche Behandlung privater und öffentlich-rechtli- cher Anbieter rechtfertigt.