Erfasst werden gemeindeeigene Betriebe, die privatwirtschaftliche Betriebe konkurrieren und Tätigkeiten nachgehen, die ebenso gut von privatwirtschaftlichen Unternehmen erfüllt werden können. Damit ist der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der Besteuerung angesprochen, der verlangt, dass alle Unternehmungen hinsichtlich der Besteuerung auf die gleiche Konkurrenzbasis zu stellen sind. Steuerbefreiungen sollten nicht gegen die Wettbewerbsneutralität der steuerlichen Ordnung verstossen (vgl. Béatrice Blum, a.a.O., § 13 N 45 f.; ausführlich Reto Kuster, Steuerbefreiung von Institutionen mit öffentlichen Zwecken, Diss., Zürich 1998, S. 105 ff., insb. S. 113 f.).