4.2.4. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Ausnahme von der subjektiven Steuerpflicht zu Gunsten der Gemeinden und ihrer Anstalten (vgl. Erw. 4.2.3.) nicht absolut ist. § 13 Abs. 2 und 3 StG sehen eine sog. Ausschüttungssteuer vor, deren Zweck es ist, die gewerblichen und industriellen Betriebe der Gemeinwesen gegenüber branchengleichen Privatunternehmen nicht zu bevorzugen. Erfasst werden gemeindeeigene Betriebe, die privatwirtschaftliche Betriebe konkurrieren und Tätigkeiten nachgehen, die ebenso gut von privatwirtschaftlichen Unternehmen erfüllt werden können.