in diesem Sinne auch AGVE 1985, S. 170 ff., wobei die Gemeinde die Wahl hat, entweder den Gemeindeanteil entsprechend dem Interesse am Zugang zu öffentlichen Anlagen zu erhöhen oder aber das der Gemeinde gehörende Grundstück in den Beitragsperimeter einzubeziehen). Mit Blick auf die Verkehrswertschätzung bei Enteignung von öffentlichen Grundstücken und mit Rücksicht auf das Beitragsrecht lässt sich festhalten, dass die Bejahung eines abzuschöpfenden Mehrwerts bei Rodungsbewilligungen für öffentlich-rechtliche Körperschaften gesetzlich gewollt und sachgerecht ist. 4.2.4.