Grundstücken, die sich im Gemeingebrauch befinden oder zum Verwaltungsvermögen gehören (Verwaltungsgebäude, Schulhäuser, Spitäler, Kirchen etc.), eine Realisierung der Wertvermehrung durch Verkauf derselben ausgeschlossen ist, wird ihnen durch die Erschliessung und der damit eröffneten Überbauungsmöglichkeit ein ausnützbarer Sondervorteil zuteil, so dass die Voraussetzungen der Beitragspflicht ebenfalls gegeben sind (vgl. Armin Knecht, Grundeigentümerbeiträge an Strassen im aargauischen Recht, Aarau 1975, S. 51 ff.; Bernhard Staehelin, Erschliessungsbeiträge, Diss., Diessenhofen 1980, S. 158 f. m.w.H.; in diesem Sinne auch AGVE 1985, S. 170 ff.