Das gilt folgerichtig auch für den Fall, dass ein Grundstück, das einem öffentlichen Zweck dient, einer Gemeinde enteignet wird. Der Enteigner kann aus dem Umstand, dass ein Gemeinwesen eine öffentliche Anlage als solche beibehält und auf eine einträglichere Verwendung verzichtet, keinen tieferen Verkehrswert für sich ableiten (vgl. Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, Bern 1986, Art.19 N 125; Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, N 2 zu § 182 aBauG).