Diese Gleichbehandlung von Privaten und öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten steht im Einklang mit dem geltenden Enteignungsrecht, wo der volle Verkehrswert des enteigneten Grundstücks zu entschädigen ist, unabhängig davon, ob es gewinnorientiert genutzt wird oder nicht. Das gilt folgerichtig auch für den Fall, dass ein Grundstück, das einem öffentlichen Zweck dient, einer Gemeinde enteignet wird.