Eine Befreiung öffentlich-rechtlicher Körperschaften von der Mehrwertabgabe ist weder für gewinnorientierte oder zumindest kostendeckend wirtschaftende gewerbliche Tätigkeiten noch für unrentable gemeindeeigene Betriebe noch für Gebäude im Verwaltungsvermögen (z.B. Verwaltungsgebäude, Schulhäuser, Anlagen eines staatlichen Verkehrsbetriebes) gesetzlich vorgesehen. Diese Gleichbehandlung von Privaten und öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten steht im Einklang mit dem geltenden Enteignungsrecht, wo der volle Verkehrswert des enteigneten Grundstücks zu entschädigen ist, unabhängig davon, ob es gewinnorientiert genutzt wird oder nicht.