rechtliche Körperschaften statuiert wird. 4.2.3.2. Eine Befreiung öffentlich-rechtlicher Körperschaften von der Mehrwertabgabe ist weder für gewinnorientierte oder zumindest kostendeckend wirtschaftende gewerbliche Tätigkeiten noch für unrentable gemeindeeigene Betriebe noch für Gebäude im Verwaltungsvermögen (z.B. Verwaltungsgebäude, Schulhäuser, Anlagen eines staatlichen Verkehrsbetriebes) gesetzlich vorgesehen.