Hätte der kantonale Gesetzgeber die öf- fentlich-rechtlichen Körperschaften und ihre Anstalten von der Mehrwertabgabe befreien wollen, so hätte er diese Ausnahme im AWaG regeln können (in diesem Sinne hat der Kanton Basel-Stadt in § 124 Abs. 1 des Bau- und Planungsgesetzes den Kanton, seine Gemeinden sowie die kantonalen und kommunalen Anstalten und Stiftungen von der planungsrechtlichen Mehrwertabgabe befreit, soweit die grössere Geschossfläche unmittelbar der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient). § 8 Abs. 1 AWaG spricht jedoch in umfassender Weise von der "Empfängerin oder dem Empfänger der Rodungsbewilligung", ohne dass eine Ausnahme für öffentlich-