StG auf Kausalabgaben, insbesondere auch auf die Mehrwertabgabe, ist nicht zulässig. So wie die Steuertatbestände im Steuerrecht als abschliessend und somit nicht analogiefähig angesehen werden (Häfelin/Müller, a.a.O., N 223), so haben auch die Ausnahmen von der Steuerpflicht im Sinne des Legalitätsprinzips als abschliessend zu gelten. Die glei- 2005 Ausgleichsabgaben gemäss Waldgesetz 429