, Muri-Bern 2000, § 13 N 34 f.). Diese Steuerbefreiung bezieht sich auf die im StG explizit geregelten Steuerarten nach § 1 Abs. 1 StG, nämlich auf die Einkommens- und Vermögenssteuer von natürlichen Personen, die Gewinn- und Kapitalsteuer von juristischen Personen, die Quellensteuer, die Grundstückgewinnsteuer, die Grundsteuer von bestimmten juristischen Personen sowie die Erb- schafts- und Schenkungssteuer. Eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung in § 13 Abs. 1 lit. c StG auf Kausalabgaben, insbesondere auch auf die Mehrwertabgabe, ist nicht zulässig.