Der Kanton Aargau kennt keine dem Art. 62d RVOG vergleichbare Norm, die den Kanton und seine Betriebe sowie die Gemeinden in allgemeiner Art und Weise von "jeder Besteuerung" ausnehmen würde. Dagegen sieht der kantonale Gesetzgeber im Bereich der direkten Steuern in § 13 Abs. 1 lit. c des Aargauer Steuergesetzes (StG; SAR 651.100) vom 15. Dezember 1998 eine Steuerbefreiung für die aargauischen Einwohner- und Ortsbürgergemeinden und deren Anstalten vor.