den Einkommens und Vermögens der Gemeinden und Kirchen, unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Graubünden, Diss., Zürich 1979, S. 13 f.). Soweit nicht eine Steuer, sondern eine Kausalabgabe zur Diskussion steht, haben dieselben Grundsätze zu gelten: Die Ausnahme von der jeweiligen Abgabepflicht erfordert eine gesetzliche Grundlage. 4.2.3.1. Was das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Mehrwertabgabe aus der allgemeinen Steuerbefreiung zugunsten der Eidgenossenschaft sowie ihrer Anstalten, Betriebe und unselbständigen Stiftungen abgeleitet hat, kann nicht unbesehen auf die Ebene des Kantons übertragen werden. Der Kanton Aargau kennt keine dem Art.