4.5.2.3.2. Ein nach der sogenannt statistischen bzw. preisvergleichenden Methode erhobener Verkehrswert von Boden in einer Zone OeBA richtet sich nicht nach dem Verkehrswert "angrenzender" Bauzonen (...), sondern allgemein nach dem Preis, der für angrenzendes Land in letzter Zeit bezahlt worden ist (vgl. SKE EV.92.50001 / S 92/84, in Sachen Erbengemeinschaften J. W. und S. J. W. gegen Einwohnergemeinde S. vom 10. März 1995, Erw. 4.1.3. S. 25). Vorliegend also nach dem Verkehrswert von ungerodetem Waldboden. Damit hat die nun in der Zone OeBA liegende Streitparzelle durch die Erteilung der Rodungsbewilligung keine Verkehrswertsteigerung erfahren.