Dass dem so sein muss, geht auch aus der Umschreibung des abzuschöpfenden Mehrwerts hervor, wie sie sich in § 1 Abs. 1 AWaD findet. Danach sind 60 % des Mehrwerts abzuliefern, wenn der gerodete Boden in eine Bau- oder Industriezone zu liegen kommt, sonst 30 %. Somit ist zu prüfen, ob die mittlerweile erfolgte Einzonung (...) der Parzelle in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA) zu einer Erhöhung ihres Verkehrswerts führte. 4.5.2.3.2.