Für die Bemessung der Abgabe ist der Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsbewilligung massgebend (§ 1 Abs. 2 AWaD). Damit der relevante Mehrwert aber überhaupt berechnet werden kann, muss mit der Berechnung so lange zugewartet werden, bis mit hinreichender Sicherheit feststeht, in welche Zone der gerodete Boden zu liegen kommt (was vorliegend im Zeitpunkt des Entscheids der Abteilung Wald der Fall war). Andernfalls fehlt nämlich ein Vergleichswert, an dem der alte Wert gemessen werden kann. Dass dem so sein muss, geht auch aus der Umschreibung des abzuschöpfenden Mehrwerts hervor, wie sie sich in § 1 Abs. 1 AWaD findet.