zeigten Rahmens (Bundes- und kantonales Recht, Lehre, Rechtsprechung und Materialien) zu bestimmen. Die Tatsache, dass nach Abzug der Aufwendungen gemäss § 8 Abs. 2 AWaG ein Positivsaldo übrigbleibt, mithin also überhaupt ein Mehrwert besteht, bedeutet nämlich noch nicht, dass dieser zugleich auch erheblich im Sinne des Gesetzes ist. Die vorzunehmende Konkretisierung im Einzelfall obliegt vorab der kantonalen Rodungsbewilligungsbehörde (§ 7 AWaG). Dieser steht dabei ein grosser Ermessensspielraum zu. (...) 4.5.2.3.1. Für die Bemessung der Abgabe ist der Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsbewilligung massgebend (§ 1 Abs. 2 AWaD).