Das bedeutet für den Bereich des Rodungsausgleichs, dass ein Vorteil tatsächlich feststellbar sein und wirtschaftliche Auswirkungen zeitigen muss. Damit überhaupt von einem relevanten Vorteil gesprochen werden kann, sind die Kosten für die Erreichung dieses Vorteils zu ermitteln und von ihm zu subtrahieren. § 8 Abs. 2 AWaG sieht dies in begrenztem Umfang vor, indem von der Differenz zwischen den Werten gerodeten und ungerodeten Bodens die Kosten des Rodungsersatzes (Real- oder Geldersatz) und die Kosten einer Wiederaufforstung abzuziehen sind. Ob noch andere Kosten bzw. Nachteile in Rechnung zu stellen sind, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden (vgl. Erw.