des alten Steuergesetzes [aStG; Gesetz über die Steuern auf Einkommen, Vermögen, Grundstückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen] vom 13. Dezember 1983). 4.4.4.3. Enteignungsrechtlich ist ein Schaden dann auszugleichen, wenn er feststellbar und wirtschaftlich relevant ist. Die entstehenden Kosten müssen deshalb die mit der Enteignung allenfalls einhergehenden Vorteile übersteigen (vgl. Enrico Riva, Hauptfragen der materiellen Enteignung, Bern 1990, S. 287). Das bedeutet für den Bereich des Rodungsausgleichs, dass ein Vorteil tatsächlich feststellbar sein und wirtschaftliche Auswirkungen zeitigen muss.